Wer im Impressum seiner Internetseite nur eine teure Mehrwertdienste-Nummer für die Kontaktaufnahme angibt, handelt wettbwerbswidrig und kann entsprechend abgemahnt werden. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden.
Wer im Impressum seiner Internetseite nur eine teure Mehrwertdienste-Nummer für die Kontaktaufnahme angibt, handelt wettbwerbswidrig und kann entsprechend abgemahnt werden. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden.